KFZ-Gutachten Berlin-Brandenburg
Was habe ich am Unfallort zu klären?
Neben dem Absichern der Unfallstelle, dem Notruf und der Hilfeleistung für verletzte Personen, sollten Sie im Ausland immer, im Inland zumindest bei verletzten Personen und fahrunfähigen Fahrzeugen die Polizei hinzuziehen. Aber auch bei Kleinschäden ist eine Unfallaufnahme durch die Polizei sinnvoll.
Ist keine Polizei vor Ort, sollten die beteiligten Fahrer den sog. "Europäischen Unfallbericht" ausfüllen. Diesen Vordruck erhalten Sie bei Ihrem Versicherer.
Welche Angaben sollte ich mir notieren?
Sie schreiben sich die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge auf, bei Zügen und Gespannen auch die Kennzeichen der Anhänger. Die Namen und Anschriften sowie Telefonnummern der beteiligten Fahrer sind ebenfalls zu notieren; außerdem die Daten der Fahrzeughalter (stehen im Fahrzeugschein) . Sehr wichtig ist es auch, sich den Namen (und Anschrift) der Versicherungsgesellschaft und Versicherungsschein-Nummer geben zu lassen. Bei ausländischen Beteiligten sollten Sie nach der "Grünen Karte" fragen und die dort genannten Angaben festhalten.
Hinweis: In Italien und Frankreich beifinden sich die Angaben zur Versicherung auf einer Vignette hinter der Windschutzscheibe.
Vergessen Sie nicht Name, Anschrift, Telefonnummer und ggf. amtliches Kennzeichen von Unfallzeugen zu erfragen.
Der bereits erwähnte "Europäische Unfallbericht" erleichtert Ihnen das Zusammentragen der Daten.
Ist es sinnvoll vor Ort Beteiligten oder der Polizei gegenüber verbindliche Aussagen zum Unfallhergang zu machen?
Nein, sofern die Polizei vor Ort ist, genügt es, Angaben zur Person und dem eigenen Fahrzeug und zur Art der Unfallbeteiligung zu machen. Verbindliche Aussagen zum Hergang immer - möglichst nach Beratung - zu einem späteren Zeitpunkt abgeben.
Gegenüber anderen Unfallbeteiligten verbietet es bereits der eigene Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ohne Zustimmung des eigenen Versicherers deren Ansprüche anzuerkennen.
Bin ich verpflichtet, den Unfall meinem Versicherer zu melden?
Uneingeschränkt ja, so bald wie möglich, spätestens innerhalb einer Woche. Schwere Verletzungen oder sogar Tod eines Unfallbeteiligten müssen sogar binnen 48 Stunden den Versicherern - auch z. B. Unfallversicherungen - von Angehörigen oder Begünstigten des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Nur bei kleinen Sachschäden, viele Versicherer setzen einen Betrag von max. EUR 500,-- fest, darf der Versicherungsnehmer zunächst selbst um eine Schadenregulierung bemühen. Eine nachträgliche Meldung ist in diesen Fällen aber nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Was kann ich tun, wenn ich keine genauen Angaben zur Versicherung meines Unfallgegners habe?
Das wichtigste Datum zur Ermittlung dieser Angaben ist das Kfz-Kennzeichen.
Die jeweiligen Zulassungsstellen der Kfz-Kennzeichen sind verpflichtet, Fahrzeug- und Halterdaten einschließlich der Versicherungsdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen herauszugeben.
Daneben können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 25026* unter Angabe des Kfz-Kennzeichens und des Halternamens die zuständige Versicherung erfragen.
Achten Sie auf eine unverzügliche Meldung auch bei der gegnerischen Versicherung.
Welche Möglichkeiten der Abwicklung meines Schadens habe ich, wenn ich im Ausland von einem im Ausland versicherten Kfz geschädigt werde?
Nach der europäischen 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie hat seit Januar 2003 jeder Versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland Beauftragte für die Schadenregulierung benannt. Damit kann der Unfall in Deutschland mit einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers nach dem Recht des Unfallortes abgewickelt werden. Den Namen und die Anschrift des Beauftragten können Sie ebenfalls über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 25026* abfragen.
Wie wird ein Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer abgewickelt, der eine Grüne Karte vorweist?
Wenden Sie sich an das Grüne Karte Büro in Hamburg (Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon: 040 334400). Dadurch wird gewährleistet, dass der Ihnen entstandene Schaden nach deutschem Recht reguliert wird.
Wen habe ich nach einem Wildunfall zu informieren?
Wenn Sie einen Unfall mit einem Wild hatten, informieren Sie sofort die Polizei oder das Forstamt, auch wenn das Tier geflüchtet ist. Man sollte das Tier nicht anfassen und nicht mitnehmen. Danach melden Sie den Vorfall Ihrer Kfz-Versicherung.
Ich bin bei Dunkelheit einem Reh auf der Straße ausgewichen, dabei kam ich mit meinem Wagen von der Straße ab. Das Kfz ist erheblich beschädigt. Meine Teilkaskoversicherung verweigert mir die Entschädigung mit der Begründung, der Zusammenstoß mit dem Reh sei nicht nachgewiesen.
Die Versicherungsbedingungen der Teilkasko verlangen den "Zusammenstoß" des fahrenden Kfz mit Haarwild. Ein Ausweichen ohne Berührung reicht nicht.
Sollten Sie das Ausweichen vor dem Wild durch Mitfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer zweifelsfrei nachweisen können, ist eine Entschädigung aber trotzdem möglich.
Von der Rechtsprechung wird die Entschädigung dann als Ersatz der sog. "Rettungskosten" zugebilligt. Sie sollten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt beiziehen.
Ich habe bei einem fremdverschuldeten Unfall Körperschäden erlitten, die vom Arzt behandelt werden, soll ich meine Schadenersatzansprüche selbst beim Versicherer abrechnen?
Die Geltendmachung von Körperschäden gehört von vorne herein in die Hände eines Anwaltes - er kümmert sich auch um den Sachschaden. Er wird alle relevanten Schadenpositionen beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Bei Dauerschäden sind zusätzlich komplizierte sozialrechtliche Fragen zu klären. Sie sollten auch bedenken, dass gerade bei schwereren Verletzungen wegen der oft befürchteten Dauerschäden auch die Ansprüche des Verletzten von diesen Folgen abhängen und die Verhandlungen Zeit benötigen. Der Anwalt kann Ihnen die (häufig) emotional belastenden Gespräche mit den Versicherern abnehmen.
Sofern Ihr Anwalt eine Einigung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erzielt, muss diese auch die Gebühren des Anwaltes übernehmen.
Nach einem fremdverschuldeten Unfall hat mir meine Werkstatt eine Abtretungserklärung vorgelegt. Welche Folgen hat das für mich?
Jede Werkstatt, aber auch eine Mietwagenunternehmen oder eine Abschleppfirma, hat ein Interesse daran, dass ihre ausgeführten Arbeiten letztlich auch bezahlt werden. Als Verfügungsberechtigter Ihres beschädigten Kfz sind Sie bei Erteilung eines Reparaturauftrages der Werkstatt gegenüber immer zahlungspflichtig. Mit einer Abtretungserklärung sichert sich Ihre Werkstatt die gegnerische Versicherung als zusätzlichen Zahler.
Die Rechtsprechung hält eine solche Erklärung für zulässig, wenn klargestellt ist, dass bei Nichtzahlung durch die Versicherung Sie die Reparaturen für Ihren Wagen selbst zahlen müssen. Der Leistungserbringer (Werkstatt, Kfz-Vermieter, Abschlepper) darf aber nicht für Sie selbstständig die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen.
Sie sollten die Schadenabwicklung selbst in die Hand nehmen oder sich der Hilfe eines Anwaltes versichern.
Ich habe mich bei der Versicherung des Gegners gemeldet, diese verlangt von mir, mein Kfz in eine Vertragswerkstatt dieser Versicherung zu bringen und dort von einem Sachverständigen begutachten zu lassen - obwohl mein Unfallgegner den Schaden verursacht hat!
Es ist Ihre Entscheidung, welche Werkstatt und welcher Gutachter gewählt wird. Die Versicherung Ihres Gegners hat kein Weisungsrecht. Sie können ein solches Ansinnen zurückweisen.
Ich habe mit meinem eigenen Kaskoversicherer eine Vereinbarung, nach der ich eine von ihm benannte Werkstatt aufsuchen muss. Ist das zulässig?
In diesem Fall haben Sie freiwillig mit Ihrem eigenen Versicherer eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die Sie bindet.
Meine Werkstatt sagt mir, dass der Fahrzeugschaden bei ca. EUR 700,-- liegt, benötige ich ein Gutachten?
Bei Schadenbeträgen bis ca. EUR 700,-- kann mittels Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt der Schaden belegt werden. Gegnerische Haftpflichtversicherungen wenden häufig ein, dass ein Gutachten im Verhältnis zur Schadensumme unverhältnismäßig sei. Da Sie als Geschädigter aber in der Regel als Laie nicht einschätzen können, wie hoch die Kosten sein werden, billigt die Rechtsprechung häufig auch die Erstattung des Gutachterhonorars durch den Versicherer bei Kleinschäden.
Wenn Ihnen Ihre Werkstatt sagt, dass die Möglichkeit der Beschädigung nicht sichtbarer Kfz-Teile besteht oder bei einer nachfolgenden Reparatur solche entdeckt werden, ist ein Gutachten ebenfalls sinnvoll. Man sollte die gegnerische Versicherung in solchen Fällen informieren.
Im Gutachten zu meinem Kfz-Schaden ist keine Wertminderung ermittelt worden.
Der Sachverständige ermittelt als Fachmann verbindlich, ob ein solcher Schaden eingetreten ist, den Sie dann gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen können. Sollte sich im Gutachten keine Feststellung dazu befinden, können Sie den Gutachter zu einem Nachtrag auffordern.
Die Vollkaskoversicherung erstattet diese Schadenposition laut den Versicherungsbedingungen nicht.
Ich möchte meinen Sachschaden mit der gegnerischen Versicherung auf Basis des Kostenvoranschlages abrechnen. Die Versicherung verweigert mir die Auszahlung der in der Aufstellung enthaltenen Mehrwertsteuer.
Seit August 2002 können Sie die Mehrwertsteuer nur ausbezahlt bekommen, wenn diese tatsächlich angefallen, also bezahlt worden, ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese gesetzliche Festlegung in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. Az.: VI ZR 267/03 und VI ZR 109/03).
Ich will meinen Vollkaskoschaden nach Gutachten abrechnen. Meine Versicherung verweigert mir die im Gutachten aufgeführte Mehrwertsteuer.
Sie haben auch im Bereich der Kaskoabrechnungen grundsätzlich das Recht, sich nach Gutachten den Schadenbetrag auszahlen zu lassen.
Im Gegensatz zu einer Haftpflicht-Regulierung kann Ihr Versicherer aber die Mehrwertsteuer nur verweigern, wenn in den Versicherungsbedingungen vorbehalten ist, die Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn sie auch angefallen ist.
Bitte überprüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen und schalten Sie ggf. einen Anwalt ein.
Ich hatte einen selbstverschuldeten Unfall und will meine Vollkasko in Anspruch nehmen. Diese verlangt, dass der Wagen von einem Gutachter des Versicherers bewertet wird.
Im Rahmen der Kaskoversicherung bestimmt der Versicherer das Verfahren. Er kann also den eigenen Gutachter schicken. Beauftragen Sie oder Ihre Werkstatt ohne Rücksprache mit der Kasko selbst einen Gutachter, laufen Sie in Gefahr, diese Kosten nicht erstattet zu bekommen.
Der Gutachter einer Haftpflichtabrechnung hat einen Totalschaden festgestellt, das Kfz ist aber insgesamt reparaturwürdig. Die Reparaturkosten liegen 20% über dem Widerbeschaffungswert.
Beim wirtschaftlichen Totalschaden sind die ermittelten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der notwendig ist, ein vergleichbares unbeschädigtes Fahrzeug zu beschaffen. Die Obergrenze der Entschädigung ist hier regelmäßig der Wiederbeschaffungswert.
Die Rechtsprechung billigt Ihnen aber zu, dass bei durchgeführter fachgerechter Reparatur, die aufgewendeten und vom gegnerischen Versicherer zu zahlenden Reparaturkosten, um bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen.
Sofern Sie also eine fachgerechte Reparatur in Auftrag geben, können Sie also auf Bezahlung der 20% höheren Kosten bestehen.
Ich habe meine Vollkasko-Versicherung in Anspruch genommen. Die Reparaturkosten liegen 10% über dem Wiederbeschaffungswert. Meine Versicherung will nur den Wiederbeschaffungswert auszahlen.
Eine Kasko-Versicherung ist freiwillig. Der Versicherer bestimmt hier über die in den Vertrag einbezogenen Bedingungen auch die Höhe der Entschädigung. Deshalb ist der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze der Entschädigung.
Hinweis: Viele Versicherungen bieten in den ersten drei bzw. sechs Monaten seit Erstzulassung des versicherten Fahrzeuges bei Kasko-Schäden eine Entschädigung in Höhe des Neuwertes an. Einzelheiten erfragen Sie bei Ihrem Versicherer.
Die gegnerische Versicherung zieht bei der Abrechnung des Totalschadens einen Restwert ab, der über eine nur Händlern zugängliche Restwertbörse ermittelt worden ist; mein Gutachter hat einen niedrigeren Wert regional ermittelt.
Die Anrechnung des Restwertes bei Totalschaden ist zwar möglich ( Wiederbeschaffungswert - Restwert = vom Versicherer zu zahlender Betrag), aber die Ermittlung des Restwertes muss auf die Möglichkeiten des Geschädigten Rücksicht nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der den Restwert ermittelnde Gutachter sich auf den regionalen Markt beschränken.
Sie können die Differenz - ggf. mit Anwalt - vom Versicherer zurückfordern.
Der gegnerische Versicherer zieht mir vom ermittelten Wiederbeschaffungswert 19 % Mehrwertsteuer ab, obwohl mein Kfz zehn Jahre alt war und kein Händler ein solches Fahrzeug mit Mehrwertsteuer anbietet.
Seit August 2002 muss die Mehrwertsteuer nur noch erstattet werden, wenn sie auch anfällt. Ältere gebrauchte Fahrzeuge werden von Händlern privat angekauft und mit Aufschlag weiterveräußert. Nach Steuerrecht müssen sie nur die Differenz zwischen Ankaufswert und Verkaufswert versteuern und dies nicht in der Rechnung ausweisen.
Beispiel: Ankauf EUR 3000,--; Verkauf: EUR 4000,--; zu versteuernder Betrag: EUR 1000,--.
Der Versicherer ist deshalb nur berechtigt, die Mehrwertsteuer vom geschätzten Differenzbetrag abzusetzen und nicht vom vollen Wiederbeschaffungswert. Dieser Abzug macht nach Meinung von Sachverständigen und der Rechtsprechung ca. 2 % des gesamten Wiederbeschaffungswertes aus (und nicht 19 % !).
Sie können eine Nachforderung an den Versicherer stellen oder einen Anwalt damit beauftragen.
Ich habe nach Totalschaden ein vergleichbares acht Jahre altes Fahrzeug von Privat angekauft. Der gegnerische Versicherer will mir die vom Wiederbeschaffungswert abgezogenen 2 % nicht erstatten, da beim Ankauf von Privat keine Mehrwertsteuer anfällt.
Ihnen steht der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer zu. Wie der BGH entschieden hat, kann der Geschädigte bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung den Wiederbeschaffungswert - abzüglich Restwert - mit Mehrwertsteuer vom gegnerischen Versicherer ersetzt verlangen (U. v. 01. März 2005; Az.: VI ZR 91/04).
Ich habe nach einem Totalschaden, den mein Gegner verursacht hat, für mein gebrauchtes Kfz einen höherwertigen Neuwagen angeschafft. Der Gutachter hat einen Netto- und einen Brutto-Wiederbeschaffungswert ermittelt. Die gegnerische Versicherung will mir nur 2 % Differenzbesteuerung auf den Netto-Wiederbeschaffungswert bezahlen.
Sie rechnen mit der Ersatzbeschaffung Ihren Schaden "konkret" ab und müssen deshalb nach Ansicht des BGH den vollen Brutto-Wiederbeschaffungswert (abzüglich des Restwertes) erhalten. Der Ankauf eines höherwertigen Ersatzfahrzeuges ist der Ausgleich für den Verlust des eigenen Kfz, deshalb steht Ihnen der volle Bruttoschadenwert zu. Welcher Mehrwertsteuersatz dem Ersatzgeschäft zugrunde liegt, ist irrelevant (BGH, U. v. 15.11. 2005, Az.: VI ZR 26/05).
Ich habe nach einem fremdverschuldeten Unfall für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet. Der gegnerische Versicherer verweigert mir die Erstattung eines großen Teils der Kosten, da der "Unfallersatztarif" weit übersetzt sei. Mein Vermieter hat mich über verschiedene Tarife nicht informiert.
Nach neuerer Rechtsprechung muss auch der Geschädigte beim Mieten eines Ersatzfahrzeuges darauf achten, dass der angebotene Tarif nicht überhöht ist. Selbst bei Anmietung am Abend oder in der Nacht sollte man sich nach den Tarifen erkundigen.
Die Gerichte verlangen auch den Einsatz der eigenen Kreditkarte (ermöglicht häufig einen günstigeren Tarif), als Sicherungsmittel für den Vermieter.
Die Anbieter von Mietwagen müssen aber auf die verschiedenen Tarife hinweisen, da kaum ein Geschädigter über solche Tarifstrukturen informiert ist. Wenn der Vermieter nicht über die verschiedenen Tarife aufgeklärt hat, kann der Geschädigte den vollen Betrag vom Versicherer fordern und ggf. anbieten, dem Versicherer seinen Anspruch wegen Falschberatung gegen den Vermieter abzutreten.
Bei Streitigkeiten mit dem gegnerischen Versicherer wegen den Mietwagenkosten ist die Einschaltung eines Anwaltes zu empfehlen.
Ist es bei einem Unfallschaden sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?
Ja ist es, abgesehen von kleinen Bagatellen. Ein Anwalt kann immer für eine korrekte Abwicklung der Schäden sorgen.
Wie bereits erwähnt, ist im Falle der Haftung Ihres Unfallgegners dessen Versicherung verpflichtet, die Kosten des Anwaltes zu tragen.Neuer Text
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